CSRD - Berichtspflicht wird erweitertJetzt müssen auch Unternehmen ab 250 Mitarbeitern berichten

Seit 2017 existiert die CSR-Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen. Nun (21.04.2021) hat die EU-Kommission aufgrund massiver Kritik von Stakeholdergruppen einen Vorschlag zur Erweiterung der EU-Richtlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung vorgelegt: die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Bemängelt wurde unter anderem, dass es den Nachhaltigkeitsberichten an Relevanz und Verlässlichkeit fehlt. Außerdem sei die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Dies greift die EU-Kommission nun auf. Außerdem weitet sie die Berichtspflicht auf alle großen und börsennotierten Unternehmen aus.

KMU, die nicht börsennotiert sind, sollen zwar nicht unter die Berichtspflicht fallen. Aber die Die EU möchte sicherstellen, dass diese die Chance haben, eine mögliche zukünftige Berichtspflicht zu erfüllen. Hierfür sollen abgespeckte Standards entwickelt werden.

Die Änderungen auf einen Blick:

  1. Größenkriterium von 500 auf 250 Mitarbeiter gesenkt

Damit werden in Deutschland rund 15.000* statt der bisher 500 Unternehmen berichtspflichtig. (*Information: Hier stand bisher 5.000 Unternehmen – nach den neusten Zahlen ist zu erwarten, dass 15.000 Unternehmen berichtspflichtig werden; Stand: 23.11.2021). Betroffen sind auch börsennotierte kleine Unternehmen und Mittelständler aber auch Firmen aus Drittstaaten, die an einer EU-Börse notiert sind.

  • 250 Mitarbeiter
  • Börsennotierte Unternehmen – auch KMU
  • Unternehmen aus Drittsaaten, die an einer EU-Börse notiert sind
  1. Erweiterung der Inhalte und einheitliche Standards
  • Die Berichtsstandards sollen sich aus übergreifenden (also sektorunabhängigen), sektorspezifischen und organisationsspezifischen Standards zusammensetzen.
  • Für die Akteure des Finanzmarkts bedeutet dies u.a. eine Berücksichtigung der Taxonomie (siehe auch Blogbeitrag Sustainable Finance).
  1. Wesentlichkeit ändert sich zur doppelten Materialität:
  • Themen sind als wesentlich zu betrachten, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder im Sinne ökologischer bzw. sozialer Punkte wesentlich sind.
  • Bisher musste beides zutreffen – was eine eher kleinere Schnittmenge mit sich brachte.
  1. CSR-Bericht muss in den Lagebericht
  • Damit gibt es keine Möglichkeit mehr, den Bericht nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen.
  • Der CSR-Bericht erhält dadurch deutlich mehr Gewicht.
  1. Externe Prüfungspflicht
  • Die EU-Kommission sieht vor, dass CSR-Berichte extern geprüft werden sollen.

Fristen:

Der neue Vorschlag zur CSR-Berichterstattung – die CSRD – soll noch 2021 verabschiedet werden. Damit haben die EU-Mitgliedsstaaten dann bis Ende 2022 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diese Änderungen gelten dann für alle Berichte ab dem 1. Januar 2024 – somit ist die Berichtsperiode 2023 betroffen.

Die Kernstandards sollen Mitte 2022 entwickelt und spätestens am 31.10.2022 verabschiedet werden. Die reduzierte Version der Standards für KMU, die nicht berichtspflichtig sind, sollen bis 31. Oktober 2023 erstellt werden.

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  • Bauen Sie Strukturen im Unternehmen auf: Nachhaltigkeitsverantwortliche(r), Team
  • Wesentlichkeitsanalyse durchführen
  • Nachhaltigkeitsrisiken überprüfen (Risikoanalyse)
  • Bestehende Daten sichten und benötigte Daten identifizieren

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Download: Änderungen auf einen Blick.

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