Lieferanten trifft die CSR-Berichtspflicht auch – obwohl sie nicht zu den im Gesetz genannten Unternehmen gehören.

Warum das so ist und wie Sie damit umgehen lesen Sie hier:

Wen trifft das Gesetz?

Das neue Gesetzt zur CSR-Berichtspflicht regelt die die Pflicht von Unternehmen, die mehr als 500 Angestellt haben und die kapitalmarktorientiert (also börsennotiert) sind sowie von Banken und Versicherungen. Es ist seit 11. April 2017 gültig (eigentlich sollte die nationale Umsetzung bereits zum 6. März erfolgen) und betrifft rückwirkend alle Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2017 beginnen. Die betroffenen Unternehmen müssen eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung abgeben und veröffentlichen.

In Deutschland betrifft dies ca. 550 Unternehmen.

Lieferanten könnten auch betroffen sein!

WICHTIG: Auch wenn Ihr Unternehmen vielleicht nicht unter die gesetzliche Regelung fällt, so kann es sein, dass Sie trotzdem betroffen sind: Viele Unternehmen fordern von ihren Lieferanten Nachhaltigkeitsberichte ein, die sie für die Erstellung ihrer eigenen Berichte benötigen.

Erkundigen Sie sich daher am besten bei Ihren Kunden, ob sie einen CSR-Bericht von Ihnen erwarten und in welcher Form.

In meinen Seminaren treffe ich immer wieder Teilnehmer, die aufgrund dieser Vorgaben durch Kunden begonnen haben, sich mit CSR-Management und Nachhaltigkeitsberichten zu beschäftigen.

Welche Berichtsform wird anerkannt?

Der Gesetzgeber schreibt keinen Berichtsrahmen vor, spricht aber einige Empfehlungen aus. Für welche Sie sich entscheiden hängt davon ab,

  • welche personellen Ressourcen Sie für die Erstellung haben
  • welcher Rahmen sich in Ihrer Branche vielleicht bereits etabliert hat
  • ob Sie international oder national tätig sind
  • welche Vorgaben Ihre Kunden Ihnen machen

Der Gesetzgeber empfiehlt eine Orientierung an folgenden acht Berichtsrahmenwerken:

  • OECD Leitsätze
  • GRI
  • DNK
  • EMAS
  • UN Global Compact
  • VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • ISO 26000
  • ILO Grundsatzerklärung

Ebenfalls zulässig ist die

  • GWÖ-Bilanz
Was bedeutet Orientierung?

Wer berichtet MUSS sich NICHT zwingend an einen Berichtsrahmen halten. Aber es erleichtert Ihnen und den Lesern/Nutzern die Arbeit, wenn ein Bericht einem roten Faden folgt. Vor allem im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Ausweitung der Berichtspflicht auf kleinere Unternehmen sind Sie gut beraten, wenn Sie sich an einen Berichtsrahmen halten.

Einen niedrigschwelligen Einstieg bietet dabei die Entsprechenserklärung des DNK. Der Deutsche Nachhaltigkeitsrat bietet ein einfaches online-Tool für die Erstellung. Dieses Tool ermöglicht es auch, Teile seines Berichts GRI-konform oder EFAS-konform zu erstellten. (Hier geht es zur DNK-Entsprechenserklärung von CSR-Ce.)

Etwas mehr Aufwand, dafür aber mehr Effektivität in Bezug auf ein echtes CSR-Engagement bietet die GWÖ-Bilanz. Diese wird mit Hilfe der GWÖ-Matrix erstellt.